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Reflexfolie zur Fahrzeugbeschriftung und -gestaltung

Fahrzeugwerbung mit Reflexfolie: das ist erlaubt – und das nicht.

Ein Transporter mit reflektierender Werbeaufschrift parkt am Straßenrand.

Reflexfolien für Fahrzeugwerbung und -gestaltung

Fahrzeugbeschriftung zu Werbezwecken

Für Fahrzeugbeschriftungen sind folgende Reflexfolien der Reflexionsklasse RA1 geeignet:

  • Orafol® 5600E – zugelassen nach ECE 104 für die Fahrzeugwerbung, wiederablösbar, plottbar, max. Rollenbreite 123,5 cm, 11 Farben
  • 3M™ 580E – zugelassen nach ECE 104 für die Fahrzeugwerbung, nicht wiederablösbar, plottbar, max. Rollenbreite 122 cm, 11 Farben

Abgesehen von der Meterware können wir auch Zuschnitte in der gewünschten Größe oder direkt den geplotteten Schriftzug liefern. 

Fahrzeuggestaltung

Die Verwendung von Reflexbändern der Reflexionsklasse RA3 (z. B. Konturmarkierungen, hochreflektierende, mikroprismatische Reflexfolien) regelt die UN ECE R48. Diese Regelung besagt, dass die Verwendung derartiger Markierungsfolien für Fahrzeuge der Klasse M1 ist. Zu dieser Klasse gehören u. a. PKW und Wohnmobile. Die Ausnahme sind Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste.
Alternativ können Reflexbänder der Reflexionsklasse RA1 verwendet werden.

Eine Abnahme durch den TÜV bzw. die Polizei ist empfehlenswert.

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Zugehörige Produkte

Orafol ORALITE Fahrzeugfolie 5600E 1235 mm grün
Orafol ORALITE Fahrzeugfolie 5600E 1235 mm grün

Regulärer Preis: Ab 25,89 €

Wissenswertes

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Rückseite eines blauen Anhängers mit 80 km/h Schild, Warnmarkierung und Rückleuchten

Geschwindigkeitsschilder gemäß § 58 StVZO

Vorgaben & Pflichten für Geschwindigkeitsschilder nach StVZO § 58
Symbole für DIN-Norm, ECE-Zulassung und Paragraphenzeichen

Gesetzliche Regelungen

Wichtige Regelwerke für retroreflektierende Markierungen an Fahrzeugen, Containern & Geräten im Überblick.
Nahaufnahme von rot leuchtenden LED-Rückleuchten und Bremslichtern eines Fahrzeugs

Beleuchtung gemäß § 17 StVo

Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und Anhänger sind innerhalb geschlossener Ortschaften stets kenntlich zu machen.

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