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Containerwarnmarkierung gemäß § 32 StVO

Wie werden Container vorschriftsgemäß mit Warnmarkierungen gekennzeichnet? Übersicht zu Vorschriften und Anbringung

Ein oranger und ein grüner Abrollcontainer mit rot-weißen Warnmarkierungen an den Ecken, stehend vor einer Holzwand.

Rechtliche Anforderungen und korrekte Kennzeichnung von Containern im öffentlichen Raum

Container und Wechselbehälter, die im öffentlichen Raum abgestellt werden, müssen gemäß § 32 StVO gekennzeichnet und gesichert werden, da sie ein Verkehrshindernis darstellen (Verkehrssicherungspflicht).

§ 32 StVO


(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.


Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__32.html

Wie werden Container vorschriftsgemäß mit Warnmarkierungen gekennzeichnet?

Im Verkehrsblatt (VkBl, Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr) vom 28.04. 1982, Seite 186 sind folgende Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern festgelegt:

  • Container bis zu einer Breite von 2,5 m und einer Länge von 8 m sind innerhalb geschlossener Ortschaften durch eine retroreflektierende Warnmarkierung nach DIN 67520 (mind. Reflexionsklasse RA2) zu kennzeichnen.
  • Für die Kennzeichnung eines Containers oder Wechselbehälters werden insgesamt 8 Warnstreifen mit den vorgeschriebenen Maßen 141 x 705 mm benötigt. Diese sind gemäß DIN 6171 6 rot-weiß (links- und rechtsweisend) und fest am Container anzubringen.
  • An jeder Seiten- und Stirnfläche sind zwei Warnstreifen senkrecht an der äußersten Kante, nicht tiefer als 0,40 m und nicht höher als 1,55 m anzubringen. Reicht der zur Verfügung stehende Platz nicht aus, können sie auch waagerecht angebracht werden.

Das Aufbringen von Containerwarnmarkierung reduziert das Gefahrenpotential und Unfälle durch nicht oder schlecht gekennzeichnete Behälter können somit vermieden werden.

Die Anbringung erfolgt stets so, dass sich in der Mitte ein Dach / A bildet und die Rauten von der Mitte nach außen unten zeigen:

Weiterhin relevant sind bei Containern und Wechselbehältern die Normen DIN 67520 und DIN 6171.

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