Rückstrahler sind für bestimmte Fahrzeuge gesetzlich vorgeschrieben
Manchmal passiert es doch: Die Beleuchtung des eigenen Fahrzeuges fällt komplett aus. Dank Rückstrahlern werden Sie trotzdem im Straßenverkehr nicht übersehen. Laut § 53 StVZO zählen Rückstrahler und ähnliche Reflektoren zur passiven Beleuchtung, wobei sie nach § 51a StVZO für bestimmte Kraftfahrzeuge und Anhänger vorgeschrieben sind:
- Kraftfahrzeuge, die nicht breiter als 2,20 m sind, aber einen Anhänger führen
- Anhänger (Wohnwagen, Pferdeanhänger und Ähnliches)
- Land- und forstwirtschaftliche Bodenbearbeitungsgeräte
- Fahrräder mit Hilfsmotoren (Pedalrückstrahlern sind nötig nach § 67 Absatz 6 StVZO)
Achtung: Für Personenkraftfahrzeuge (Pkw) ohne Anhänger gelten diese Vorschriften nicht.
Vorschriften für Kraftfahrzeuge und Anhänger
Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen an der Rückseite mit zwei roten Rückstrahlern ausgerüstet werden. Bei Anhängern müssen die Rückstrahler zudem dreieckig sein, wir empfehlen diesbezüglich diese 160 x 160 mm großen Rückstrahler von Reflex & Allen.
Vorsicht: Dreieckige Reflektoren sind NICHT für Kraftfahrzeuge zugelassen!
Folgende Anforderungen müssen weiterhin erfüllt sein:
- Seitenlänge der Rückstrahler: mindestens 150 mm
- die Spitze des Dreiecks muss nach oben zeigen
- Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses entfern sein; ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein
Sollten Sie die Rückstrahler nicht anbringen, da es die Bauart Ihres Fahrzeuges nicht zulässt, müssen Sie zwei zusätzliche Rückstrahler anbringen. Für diese Reflektoren gelten folgende Bedingungen:
- Zusätzliche Rückstrahler so niedrig wie möglich anbringen
- ein Paar Rückstrahler sollten nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt sein
- das andere Paar Rückstrahler sollte möglich weit von anderen und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein
Rückstrahler zur seitlichen Kenntlichmachung von Fahrzeugen
Gemäß § 51a StVZO müssen Fahrzeuge mit einer Gesamtlänge von mehr als 6 Metern eine seitliche Beleuchtung aufweisen. Auf diese Weise sollen der nachfolgende Verkehr sowie Fahrzeuge im Gegenverkehr leichter auf die Breite des Fahrzeuges schließen können, was Überholvorgänge sicherer machen soll. Demnach sind unter anderem gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler obligatorisch.
Rückstrahler auf Sonderfahrzeugen
Sonderfahrzeuge, wie Winterdienstfahrzeuge, müssen ebenfalls zusätzlich mit Rückstrahlern ausgestattet werden. Hierbei gilt: Kraftfahrzeuge, die mehr als 3 Meter breite Schneeräumgeräte mit sich führen, müssen mit einem dritten Rückstrahler versehen werden. Dieser dreieckige Rückstrahler muss in der Mitte zwischen den anderen beiden Rückstrahlern angebracht werden.