Wissenswertes zu Kfz-Warnmarkierungen
Lesen Sie nachfolgend für welche Kraftfahrzeuge die Anbringung von Warnmarkierungen Pflicht ist.
Besonderer Hinweis: Nicht zugelassen für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (umgangssprachlich PKW und Wohnmobile).
Achtung bei der Auswahl der in unserem Shop angebotenen Kfz-Warnmarkierungen: linksweisend und rechtsweisend bezieht sich immer auf die vertikale Ausrichtung bei der Anbringung!
Kfz-Warnmarkierungen nach DIN 30 710 / § 36 Abs. 6 StVZO
Retroreflektierende Warnmarkierungen in Rot-Weiß oder Gelb-Rot werden an Kraftfahrzeugen aufgebracht, um diese im Straßenverkehr sichtbarer zu machen und somit die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer zu erhöhen.
Damit die Warnmarkierungen auch bei schlechten Sichtverhältnissen gut wahrnehmbar sind, sollten sie gemäß DIN 67520 (Teil 2) mindestens die Reflexionsklasse RA2 aufweisen. Weiterhin muss die reflektierende Warnmarkierung mit dem Aufdruck DIN 30710 und dem Herstellerzeichen versehen sein.
Ob selbstklebende, selbsthaftende oder magnetische Kfz-Warnschilder als Rollenware, oder als Anwendungspaket inklusive je einer links- und rechtsweisenden Rolle: Bei uns erhalten Sie Kfz-Warnmarkierungen gemäß DIN 30710 in verschiedenen Längen und Formaten. Somit sollte genau das richtige Produkt für Sie dabei sein!
Für wen sind Kfz-Warnmarkierungen verpflichtend?
Fahrzeuge, die Sonderrechte im Sinne des § 35(6) der StVO wahrnehmen wollen, benötigen Kfz- Warnmarkierungen nach DIN 30710. Darunter zählen Fahrzeuge des Winterdienstes, der Straßenreinigung sowie des Straßenbaus. Diese müssen mit rot-weißen Warnmarkierungen gekennzeichnet werden. Aber auch für Anbaugeräte, Fahrzeugaufbauten und Schwerlastbegleitfahrzeuge (BF3 = mit einem zulässigen Mindestgewicht von 3,5 t) ist die Anbringung einer rot-weißen RA2-Reflexfolie zwingend vorgeschrieben.
Des Weiteren müssen auch Einsatzfahrzeuge der Polizei, Feuerwehr sowie des Rettungsdienstes mit Warnmarkierungen gekennzeichnet werden. Allerdings handelt es sich hierbei um gelb-rote Warnmarkierungen, die verwendet werden müssen.
Welche Farben von welchen Fahrzeugen genutzt werden dürfen, wird in der DIN 6171 (Teil 1) geregelt.
Letzten Endes müssen gemäß §52 Abs. 4 StVZO auch alle Fahrzeuge mit einer Warnmarkierung gemäß DIN 30710 ausgestattet werden, auf denen eine Rundumleuchte angebracht werden soll.
Kfz-Warnmarkierungen nach DIN 30710 korrekt aufbringen
Da Kfz-Warnmarkierungen gemäß DIN 30710 richtungsweisend angebracht werden müssen, ist auf eine korrekte Anbringung bzw. Ausrichtung der Streifen zu achten. Diese verlaufen immer nach außen und unten. Je nachdem, wie Sie die Warnmarkierung halten, ändert sich die Richtung der Streifen (siehe Grafik). Bei der Bestellung von Warnmarkierungen für Fahrzeuge können Sie beide Varianten einzeln (linksweisend und rechtsweisend) oder im Set kaufen.
Die Kennzeichnung für Kleinfahrzeuge muss aus mindestens zwei Normflächen bestehen. Eine Normfläche entspricht einem Quadrat mit der Größe 141 mm x 141 mm, das diagonal weiß-rot unterteilt ist. Für größere Fahrzeuge (wie LKW) ist eine Kennzeichnung aus 8 Normflächen (je 4 x links- und 4 x rechtsweisend) erforderlich. Es sind bei einem Lastkraftwagen also mindestens 8 Normflächen symmetrisch anzubringen, wobei mindestens zwei Normflächen (bzw. eine Einzelfläche) zusammenhängend sein müssen.
Die DIN 30710- Warnmarkierung kann horizontal, vertikal oder als Kombination aus horizontal und vertikal angebracht werden. Bei Fahrzeugen, die auch quer zur Fahrtrichtung eingesetzt werden, muss die Warnmarkierung auch seitlich angebracht werden.
Verklebung und Reinigung von Kfz-Warnmarkierungen
Um eine gute Haftbarkeit der KFZ Warnmarkierungen zu erlangen, wird eine Verarbeitungstemperatur von mind. 10 °C vorausgesetzt. Die Warnmarkierung ist möglichst weit an den äußeren Fahrzeugbegrenzungen in Höhe der Scheinwerfer bzw. der Schlussleuchten, symmetrisch anzubringen und darf nicht durch z.B. Anbaugeräte, Anhänger oder sonstigen überstehenden Gegenständen verdeckt werden. Bei unsachgemäßer, mangelhafter oder fehlender Warnmarkierung erlöschen die Sonderrechte.
Wir empfehlen folgende Vorgehensweise bei der Verklebung:
- Reinigen Sie den Untergrund fachgerecht mit einem Untergrundreiniger.
- Messen Sie die Länge der zu beklebenden Fläche aus und schneiden Sie die Folie entsprechend zu.
- Ziehen Sie das Schutzpapier ca. 10 cm von der Folie ab und knicken Sie es um.
- Richten Sie die Folie am Fahrzeug aus (ggf. mit Klebestreifen als Hilfslinien) und drücken Sie die Folie mit der Klebeseite nach unten und mithilfe einer Plastikrakel an den Untergrund an.
- Ziehen Sie langsam die Schutzfolie ab und drücken die Folie gleichmäßig mit der Plastikrakel an. Achten Sie darauf, dass Sie die Klebefläche nicht berühren und dehnen Sie die Folie nicht.
- Streichen Sie die Folie mithilfe der Rakel, von der Mitte nach außen, gleichmäßig glatt. So haben Falten oder Luftbläschen keine Chance.
- Drücken Sie die Folie, besonders an den Ecken bzw. Rändern, gut fest.
Reinigen Sie die Folie von Zeit zu Zeit mit einer Mixtur aus herkömmlichen Spülmittel und lauwarmen Wasser, die mithilfe einer Bürste oder eines Schwamms aufgetragen wird. Ein Hochdruckreiniger sollte zur Reinigung nur eingeschränkt verwendet werden.
Sondermaße und Sondervorschriften für Kfz-Warnmarkierungen
Die Warnmarkierung für BF3-Fahrzeuge sieht anders aus als in DIN30710 vorgesehen: Der Abstand zwischen den Streifen und die Höhe der einzelnen Streifen muss 180 mm betragen. Die Wechselverkehrszeichen-Anlage ist mit einem Reflexfolienrahmen in 175 mm Breite zu versehen. Zusätzlich ist ein klappbares bzw. abnehmbares Schild mit den Worten „Schwertransport“, sowie zwei gelbe Rundumleuchten nach § 52 (4) StVZO, zu platzieren. Im „Merkblatt für die Ausrüstung von privaten Begleitfahrzeugen zur Absicherung von Großraum- und Schwertransporten“ finden Sie weitere Informationen dazu.
Zudem gibt es noch Sondermaße für die Warnmarkierung. Zum Beispiel ist in Bayern die Kenntlichmachung von überbreiten Landmaschinen mittels rot-weißer Reflexfolie Pflicht. Diese Folie muss eine Breite von 560 mm haben.