Die RSA 21 (Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen) ersetzen seit Februar 2022 die RSA 95.
Die Richtlinien gelten für Deutschland.
In diesem Beitrag wird auf die Neuerungen eingegangen, die Reflexfolien für Absperreinrichtungen und Verkehrszeichen betreffen, die an Arbeitsstellen eingesetzt werden.
Die RSA definieren ihren Anwendungsbereich wie folgt: Sie gelten für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen. „Als Arbeitsstellen an Straßen werden solche Stellen bezeichnet, bei denen öffentliche oder tatsächlich-öffentliche Verkehrsflächen vorübergehend für Arbeiten abgesperrt werden und solche Stellen, die außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums liegen, von denen aber Auswirkungen auf den Verkehr ausgehen.“ (RSA 21, Punkt 1.1 (1))
Neuerungen für Absperreinrichtungen und temporäre Verkehrszeichen an Arbeitsstellen:
• für Absperrschranken oder Absperrschrankengitter gilt:
Es sind retroreflektierende Folien mit mindestens der Reflexionsklasse RA2 zu verwenden (vorgeschrieben für Querabsperrungen). Ausnahme: für Längsabsperrungen können Absperrschranken oder Absperrschrankengitter mit Folien der Reflexionsklasse RA1 verwendet werden
• für Baken (VZ Nr. 605) gilt:
Es sind retroreflektierende Folien mit mindestens der Reflexionsklasse RA2 zu verwenden.
Ausnahme: Im ruhenden Verkehr (Parkplätze) können Baken mit RA1 Folien verwendet werden.
• für Verkehrszeichen (temporärer Einsatz) gilt:
Es ist grundsätzlich Beschilderung mit Reflexfolien zu verwenden, die mindestens der Reflexionsklasse RA2 entsprechen.
Ausnahme: Im ruhenden Verkehr (Parkflächen) können Verkehrszeichen mit RA1 Folien zur Kennzeichnung von Arbeitsstellen verwendet werden.
Diese Richtlinien beziehen sich nur auf Arbeitsstellen an und auf öffentlichen Straßen. Absperrungen und Ausschilderung von Arbeitsstellen auf Privatgelände oder Betriebsgelände sind von den RSA 21 nicht betroffen.
In den Richtlinien ist keine Übergangsfrist angegeben.