§ 35 StVO (6)
Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn die zulässige Gesamtmasse bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt auch für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässige Gesamtmasse 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, dass keine Beschädigung der Gehwege und der darunter liegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen.
Diese Sonderrechte ermöglichen es z. B. einer Straßenkehrmaschine entgegen der Fahrtrichtung zu fahren. Auch das Abstellen eines Kanalreinigungfahrzeuges im Haltverbot ist möglich wenn dies zur Durchführung der Arbeiten erforderlich ist. Die Sonderrechte bilden auch die Grundlage für nahezu alle Arbeiten von Straßenunterhaltungsdiensten, vom Strauchschnitt über Schadstellensanierung bis zum Einbau von Verkehrszeichen usw.
Damit die Sonderrechte beansprucht werden können, muss das Fahrzeug mit Warnmarkierung nach DIN 30710 | ausgerüstet sein. Die Norm beschreibt aber nicht nur die Folienbauart, sondern auch die Anbringung der einzelnen Flächen.
Detaillierte Informationen zur fachgerechten Anbringung von Warnmarkierung erhalten Sie im Beitrag Kfz-Warnmarkierung gemäß DIN 30710 .
Ohne Warnmarkierung dürfen keine Sonderrechte beansprucht werden. Auch wenn der Auftrag keine „Besonderheiten“ erfordert, dürfen die Sonderrechte nicht genutzt werden, selbst wenn das Fahrzeug gekennzeichnet ist. Ferner sind insbesondere auf Bundesautobahnen die Festlegungen der Betriebsleitung zu beachten. So ist privaten Unternehmen in vielen Fällen eine Benutzung von Betriebsrampen bzw. Betriebsumfahrten auch mit gekennzeichneten Fahrzeugen nicht gestattet, es sei denn, es existieren besondere Festlegungen.
Die Warnmarkierung ist daher nicht als „Freifahrtsschein“ zu werten. Sie berechtigt nicht zum Parken im Haltverbot (z. B. zum Brötchen holen) oder das – wenn auch langsame – Fahren über rote Ampeln im Baustellenbereich.
§ 35 StVO (8)
Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__35.html