Der rot-weiße Laternenring kennzeichnet Straßenbeleuchtung innerhalb geschlossener Ortschaften, welche nicht die gesamte Nacht angeschaltet ist. Städte und Gemeinden können das teilweise Abschalten von Straßenlaternen als Maßnahme ergreifen, um den Energieverbrauch zu senken.
Der Laternenring zählt laut Verkehrszeichenkatalog in Deutschland zur offiziellen Straßenbeschilderung (§ 42 Abs. 2 StVO, Anlage 3) und hat die Verkehrszeichennummer 394.
Diese besondere Kennzeichnung von Laternen kann als festes Schild mit den Maßen 70 mm x 150 mm oder als Laternenband mit einer Breite von 70 mm montiert werden.
Die rote Fläche hat eine Breite von 50 mm und die weißen Ränder sind je 10 mm breit (Bemaßung laut Verkehrsblatt 1976).
Anzubringen ist der Laternenring in einer Höhe zwischen 1,50 bis 1,80 m.
In unserem Shop ist der Laternenring als selbstklebendes reflektierendes Band | gemäß StVO erhältlich.
Gesetzliche Grundlage:
Die Hinweispflicht an den Laternenpfählen ist durch § 17 Absatz 4 StVO bedingt, danach sind Kraftfahrzeuge innerhalb geschlossener Ortschaften nach dem Abstellen auf der der Fahrbahn zugewandten Seite durch Parkleuchten oder anderweitig kenntlich zu machen. Dies dient dem Sicherheitsaspekt, da das Kfz von anderen Verkehrsteilnehmenden rechtzeitig als Hindernis wahrgenommen werden kann. Wenn allerdings eine nächtlich durchgängige Straßenbeleuchtung vorhanden ist, bedarf es der Kenntlichmachung nicht.
Beim Abstellen des Autos sollte unbedingt darauf geachtet werden, ob sich diese rot-weiße Markierung an der nebenstehenden Laterne befindet und gegebenenfalls nachts das Standlicht eingeschaltet werden muss. Bei Nichtbefolgung kann sonst ein Bußgeld verhängt werden.
Die Zeiten, zu denen das Licht der Laterne abgeschaltet wird, können im roten Feld notiert sein.