Wohnmobile zählen zur Fahrzeugklasse M1 (PKW) und dürfen demnach nicht mit reflektierender Konturmarkierung gekennzeichnet werden.
Die Fahrzeugklasse M1 wird durch die WP.29 (UNECE-Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge, Punkt 2.2.1) wie folgt definiert: „Vehicles used for the carriage of passengers and comprising not more than eight seats in addition to the driver's seat.“ - Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und über nicht mehr als acht Sitzplätze zusätzlich zum Fahrersitz verfügen.
Somit zählen Wohnmobile zur Fahrzeugklasse M1.
Welche Fahrzeugklassen nicht mit reflektierenden Markierungen nach ECE 104 ausgestattet werden dürfen, regelt die ECE 48 in Punkt 6.21.1.1.: „Prohibited: on vehicles of categories M1 and O1“ – Verboten: an Fahrzeugen der Klassen M1 (Pkw) und O1 (Anhänger mit einem Gewicht bis 0,75 t)
Demzufolge dürfen Wohnwagen, also Anhänger (nichtmotorisiert, auch als Caravan bezeichnet) markiert werden, wenn sie mehr als 0,75 t wiegen. Eine Übersicht zu den Fahrzeugklassen finden Sie in unserem Beitrag Konturmarkierungen .
Für Wohnmobile und Wohnwagen können anderweitige Kennzeichnungen notwendig sein, wie Geschwindigkeitsschilder, Warntafeln für Spanien und Italien sowie Toter-Winkel Schilder für Frankreich. Diese Komponenten finden Sie auf unserer Übersichtsseite zu Wohnmobilen und Caravan | .
Konturmarkierung
Verboten: O1 und M1
Zulässig: N1, N2, O2, M2 und M3
Vorgeschrieben: N2, N3, O3 und O4
O1 ergänzt
Viele Grüße
Coskun