Die DIN 14502-3 regelt die Anforderungen zur Farbgebung und besonderen Kennzeichnungen von Feuerwehrfahrzeugen und welche Materialien dafür zulässig sind.
Zudem müssen bei der Kennzeichnung von Fahrzeugen der Feuerwehr die Ausnahmegenehmigungen der einzelnen Bundesländer (nach § 70 StvZO) beachtet werden. Diese können abweichende Vorgaben zur DIN 14502-3 enthalten.
Warnmarkierungen für Feuerwehrfahrzeuge
Punkt 4.1.5 der DIN DIN 14502-3 erläutert drei Varianten einer zulässigen Farbgebung der Warnmarkierung:
Konturmarkierung für Feuerwehrfahrzeuge
Konturmarkierungen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr müssen die Anforderungen der ECE 104 erfüllen.
An Fahrzeuge mit Warnmarkierung in fluoreszierend-gelb (fluor-lime) dürfen Konturmarkierungen in fluor-lime verwendet werden.
Fahrzeuge die nicht zum Geltungsbereich der ECE 104 zählen, können auch Konturmarkierungen mit abweichenden Maßen und Formen ausgestattet werden (Linienmarkierung oder Gap-Form, Maße 90 mm × 30 mm, Abstand 15 mm, Spezifikationen des Materials wie in ECE 104 angegeben, jedoch ohne Kennzeichnung).
Aus technischen Gründen (Platzmangel) darf die Konturmarkierung auf 25 mm reduziert werden.
Hier ist auch unbedingt wieder die Regelungen der einzelnen Bundesländer zu beachten!
Schriftzüge an Feuerwehrfahrzeugen
Konturmarkierungen für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr müssen die Anforderungen der ECE 104 erfüllen.
Die DIN beschreibt in Punkt 4.1.7, dass an der Fahrzeugfront und Seiten der retroreflektierende Schriftzug „Feuerwehr“ angebracht werden muss. Allerdings kann es durch die unterschiedlichen Regelungen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigungen der einzelnen Bundesländer zu Diskrepanzen kommen:
Beispielsweise in der Ausnahmegenehmigung von Baden-Württemberg heißt es unter Punkt 5.1: „Eine Beschriftung darf an der Fahrzeugfront angebracht, aber nicht reflektierend sein.“
In der Ausnahmegenehmigung von Sachsen-Anhalt ist die auch abweichend von der DIN: „An der Fahrzeugvorderseite ist […] das Anbringen des Schriftzuges „Feuerwehr" in fluoreszierend gelb (retroreflektierend) oder weiß retroreflektierend) zulässig.“
Somit ist der reflektierende Schriftzug hier nicht verpflichtend und kann auch nur fluoreszierend sein.
Kontrastfarben
Zulässige Kontrastfarben nach der DIN 14502-3 sind:
Reinweiß RAL9010
Schwefelgelb RAL1016
Leuchtgelb RAL1026
Die Ausführung kann durch fluoreszierende und/oder reflektierende Folien erfolgen.
Sonstige Anforderungen
Aus Gründen der Haltbarkeit und der Verarbeitung darf die Foliendicke 0,1 mm nicht unterschreiten und folgende Mindestanforderungen an die UV-Beständigkeit müssen eingehalten werden:
nicht-fluoreszierende Folien: 5 Jahre
fluoreszierende Folien: 3 Jahre.
Tipp: Produktübersicht von Orafol zu den Folien, die der DIN 14502-3 entsprechen.