§ 58 StVZO
(1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in Kilometer je Stunde an.
(2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmesser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand haben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer Schriftgröße von 120 mm auszuführen.
(2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektierend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschilder müssen dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Mai 1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
(3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekennzeichnet sein
- mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h,
- Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,
- Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzögerung von weniger als 2,5 m/s2.
(4) Absatz 3 gilt nicht für
- die in § 36 Absatz 10 Satz 6 zweiter Halbsatz bezeichneten Gleiskettenfahrzeuge,
- land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,
- land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.
Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs angebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Geschwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwendung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite vorhanden sein.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__58.html
Anbringung mehrerer Geschwindigkeitsangaben an Fahrzeugen
Am Heck vieler Lkw befinden sich bis zu vier Schilder, die den Geschwindigkeitsschildern gemäß § 58 StVZO ähneln, jedoch mit einem roten statt einem schwarzen Rand ausgestattet sind. In Deutschland haben diese Schilder keine Bedeutung, da es eine einheitliche Regelung gibt. In einigen Ländern sind diese Angaben Pflicht und gelten für unterschiedliche Straßentypen, wie Landstraßen oder die Autobahn. Ebenfalls kann damit auf bestimmte Fahrsituationen, wie die Ladung von Gefahrgut oder die Fahrt mit einem Anhänger hingewiesen werden. Auch auf Bussen und Wohnwagen sind diese Schilder zu finden.
Die Angaben gelten für das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist und können sich von Land zu Land unterscheiden.