Ausnahmegenehmigungen gemäß § 70 StVZO bezüglich sondersignalberechtigter Feuerwehreinsatzfahrzeuge mit Leuchtfarben und Warnmarkierungen nach DIN 14502-3 legen die Anforderungen an jegliche Farbgebung von Feuerwehrfahrzeugen fest. Diese Ausnahmegenehmigungen erlauben es, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr mit rot-gelben Warnmarkierungen | zu versehen (z. B. Warnflaggen für Ladebordwände in den Farben Rot-Gelb (fluoreszierend Gelb, fluor-lime) sind für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bestimmt).
Dabei sind die einzelnen Regelungen der Bundesländer (§ 70 Absatz 1 Punkt 2 StVZO) zu beachten:
Bayern Baden-Württemberg Brandenburg Hessen Rheinland-Pfalz Saarland Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Schleswig-Holstein (Feuerwehr) Schleswig-Holstein (Rettungsdienste) Thüringen Sachsen Sachsen-Anhalt |
§ 70 StVZO (Auszug):
(1) Ausnahmen können genehmigen
2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder
(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. […]
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__70.html