Was ist das sogenannte Bayernpaket?
Das Bayernpaket ist eine Kennzeichnung von Land- und Forstwirtschaftlichen Fahrzeugen. Diese Kennzeichnung ist Voraussetzung für eine Sondergenehmigung nach §29 Abs. 3 StVO. Diese wird benötigt, wenn mit SAM (Selbstfahrende Arbeitsmaschinen) mit einer Breite von 3 m bis 3,50 m (hier zählen die Reifenaußenkanten) öffentliche Straßen befahren werden sollen.
Die Kennzeichnung von überbreiten SAM, wie z. B. Mähdrescher, Rübenroder oder andere Erntemaschinen sowie Häcksler, besteht aus folgenden Komponenten:
- einFrontschild | :
• über die gesamte Breite des Fahrzeuges, Mindesthöhe von 580 mm
• mit rot-weißer retroreflektierender Folie in Chevron-Muster (nach DIN 30710) auf der Vorderseite,
und auf der Rückseite seitlich links und rechts Zuschnitte mit einer Mindestbreite von 120 mm
• in einigen Bundesländern ist ein 20 mm breites weißes Reflektorband an der Oberkante des Frontschildes vorgeschrieben
• links und rechts je eine Begrenzungsleuchte - gelbe Konturmarkierung | an den Seiten (gesamter Fahrzeugumriss)
- rote Konturmarkierung | am Heck
- Heckwarntafeln | rot/weiß, zwei Stück, können feste Schilder sein oder auch Aufkleber
- drei Rundumleuchten | für das Dach, mit 120 Doppelblitzen pro Minute
- ein Arbeitsscheinwerfer an der linken Seite (Fahrerseite), dieser strahlt den Reifen an
- ein "Convoi Exceptionnel" Schild | am Heck
Alle notwendigen Schilder und Markierungen in verschiedenen Ausführungen gibt es auf unserer Übersichtsseite "Landmaschinen" zusammengefasst.
Die detaillierte Vorschrift kann hier eingesehen werden:
Wann müssen SAM von einem Begleitfahrzeug geleitet werden?
Bei sämtlichen Fahrten ist es verpflichtend, zusätzlich zur Kennzeichnung (Bayernpaket), die selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einem vorausfahrenden privaten Begleitfahrzeug (BF-lof) zu eskortieren.
Das Begleitfahrzeug fährt vor der Landmaschine und warnt mit dem Hinweisschild "Überbreite folgt" | die anderen Verkehrsteilnehmenden vor den außerordentlichen Maßen des nachfolgenden Fahrzeuges.
Ein Begleitfahrzeug ist nicht notwendig in folgenden Situationen:
- bei Nacht und in der Dämmerung (alle Straßen)
- Innerorts (Ortstafel Zeichen 310)
- auf Feld- und Waldwegen
- auf Straßen die breiter als 6,00 m sind (ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen)
- auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100 m (ohne Autobahnen, Kraftfahrstraßen, autobahnähnliche Straßen)
- auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger, welche ein sicheres Anhalten im Begegnungsverkehr innerhalb der vorhandenen Sichtweite gewährleisten.
Die einzelnen Vorschriften der jeweiligen Bundesländer sind zu beachten!