Für was steht ADR und was bedeutet es?
ADR steht für Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route, was übersetzt „Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ bedeutet. In diesem Übereinkommen regeln die ADR Mitgliedsstaaten Verpackung, Ladungssicherung und Kennzeichnung von Gefahrgut im Straßenverkehr.
Wer sind die ADR Mitgliedsstaaten?
Es gibt 54 ADR-Mitgliedsstaaten (Stand Februar 2023)
Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kasachstan, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Marokko, Nordmazedonien, Montenegro, Niederlande, Nigeria, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Republik Moldau, Rumänien, Russische Föderation, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tadschikistan, Türkei, Tunesien, Tschechische Republik, Uganda, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigtes Königreich und Zypern.
Was regelt die ADR?
Die ADR regelt unter anderem die Einstufung des Transportgutes als Gefahrgut und die damit einhergehenden Sicherheitsmaßnahmen sowie die Bezettelung (Kennzeichnung) und Dokumentation wie Beförderungspapier und schriftliche Weisung (Unfallmerkblatt) eines Gefahrguttransports.
Darüber hinaus wird der Bau von Behältern, Tanks, Fahrzeugen für Gefahrguttransporte sowie die Befreiungen von der Einhaltung der Regeln des ADR geregelt.
Das ADR fordert unter anderem, dass der Fahrer in vielen Fällen einen Gefahrgutführerschein besitzen und alle am Umschlag und Transport beteiligten Sachkenntnisse über die Gefahrgutvorschriften vorweisen muss. Darüber hinaus müssen Unternehmen, die Gefahrgüter befördern, einen Gefahrgutbeauftragten haben.
Wie wird Gefahrgut gekennzeichnet?
Das ADR fordert die Gefahrgutkennzeichnung von Transportverpackung und Fahrzeug mit den Gefahrzetteln. Die Fahrzeuge müssen außerdem mit der Gefahrentafel (orangefarbene Warntafel), der Gefahrnummer (Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, ehemals Kemler-Zahl) und der UN-Nummer gekennzeichnet sein.
Persönliche Schutzausrüstung
Folgende Ausrüstungsgegenstände müssen bei jedem Gefahrguttransport in jeder Beförderungseinheit mitgeführt werden:
- Feuerlöschausrüstung
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug
- zwei selbststehende Warnzeichen
- Augenspülflüssigkeit (nicht erforderlich für Gefahrzettel der Klassen 1 und 2)
Für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung muss vorliegen:
- eine Warnweste
- ein tragbares Beleuchtungsgerät
- ein Paar Schutzhandschuhe
- eine Schutzbrille
Zusätzliche Ausrüstung für verschiedene Klassen:
- eine Notfallfluchtmaske für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung bei der Beförderung von Stoffen, die mit den Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 gekennzeichnet sind
- eine Schaufel (nur für Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben)
- eine Kanalabdeckung (nur für Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben)
- ein Sammelbehälter aus Kunststoff (nur für Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 vorgeschrieben)
- eine vom Fahrzeuggewicht abhängige Feuerlöschausrüstung
- bei Überschreiten der Freigrenzen Warntafeln (vorne und hinten) und u. U. Gefahrenzettel rechts und links sowie am Heck des Fahrzeugs